Gründe: A./ Mit dem angefochtenen, am 24.November 1994 gefällten Urteil wurde Andreas H***** des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 255 (richtig: 225) Abs 2 StGB (I. des erstgerichtlichen Urteilssatzes) sowie der Vergehen (richtig: der Finanzvergehen) des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (II A), der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG (II B) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (II C 1 bis 3) schuldig erka... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens ... mehr lesen...