Norm: AußStrG §11 Abs2 AAußStrG §14aAußStrG idF WGN 1997 §16 DAußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §63
Rechtssatz: Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz... mehr lesen...