Norm
AußStrG §11 Abs2 ARechtssatz
Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 14, a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110637Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021