Norm: AußStrG §13 Abs2
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht keinen Bewertungsausspruch zu machen hat. Entscheidungstexte 4 Ob 219/01m Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 219/01m ... mehr lesen...