RS OGH 2015/3/3 4Ob219/01m, 3Ob284/05v, 4Ob10/13v, 1Ob249/14w

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Rechtssatz

Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht keinen Bewertungsausspruch zu machen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115717

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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