Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen in der Revision und der Revisionsbeantwortung ist zu erwidern: Entgegen dem Antrag in der Revisionsbeantw... mehr lesen...