Norm: ABGB §1152 AABGB §1155ABGB §1162 IBcAngG §28 Abs2SchSpG §38 Abs2
Rechtssatz: 1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben. 2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendun... mehr lesen...