RS OGH 1979/12/18 4Ob124/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1155
ABGB §1162 IBc
AngG §28 Abs2
SchSpG §38 Abs2
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben.

2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
    Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)

Schlagworte

Entgelt, Einkommen, Gehalt, Bezüge, Ende, Beendigung, Angestellte, grundlos, ohne wichtigen Grund, Zahlung, Fälligkeit, Einbuße, wertlos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten