Norm: AngG §23a Abs4 IIIAngG §23a Abs5 III
Rechtssatz: Der Zweck der mit Abs 4 geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Abs 5 ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1959 mit kaufmännischen Arbeiten beschäftigt. Am 15.Dezember 1977 schlossen die Parteien mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1978 einen "Sondervertrag aufgrund des § 39 des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (im folgenden: StGVBG) LGBl 1960/1962", nach dem die Bestimmungen dieses Gesetzes in der jeweiligen Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sein sollten. Der Kläger wurde sodann vo... mehr lesen...