Index: 33 Bewertungsrecht60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm: AngG §23 Abs2;BewG 1955 §64 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;
Rechtssatz: § 23 Abs 2 AngG hat nur Anwendung zu finden, wenn durch Auflösung des Unternehmens die Dienstverhältnisse ihr Ende finden und dadurch Abfertigungsansprüche erst entstünden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...