RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0069

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23 Abs2;
BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;

Rechtssatz

§ 23 Abs 2 AngG hat nur Anwendung zu finden, wenn durch Auflösung des Unternehmens die Dienstverhältnisse ihr Ende finden und dadurch Abfertigungsansprüche erst entstünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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