Norm: AngG §17 Abs4 IIIArbUrlG §3 AngG Art. 1 § 17 heute AngG Art. 1 § 17 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1976
Rechtssatz:
Der im § 17 Abs 4 AngG ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung von Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemes... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 16. August 1957 als Portier des Landestheaters L. im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Vorher war er als Chorsänger an diesem Theater tätig. Da ihm das beklagte Land Oberösterreich für die Bemessung des Urlaubs nur die Arbeiterdienstzeit anrechnete, begehrte er die Feststellung, daß er gegenüber der beklagten Partei einen Urlaubsanspruch besitze, der sich nach einer ununterbrochenen Dienstzeit ab 1. Oktober 1945. bemesse. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das U... mehr lesen...
Norm: AngG §17 Abs4 III AngG Art. 1 § 17 heute AngG Art. 1 § 17 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1976
Rechtssatz:
Auch bei Einrechnung von Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber gemäß § 17 Abs 4 2. Satz AngG sind etwa bestehende Vordienstzeiten bei anderen Dien... mehr lesen...