Norm
AngG §17 Abs4 IIIRechtssatz
Der im § 17 Abs 4 AngG ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung von Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemessung gilt auch für den Übertritt des Chorsängers eines Theaters in das Arbeiterverhältnis.Der im Paragraph 17, Absatz 4, AngG ausgesprochene Grundsatz der Gleichstellung von Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemessung gilt auch für den Übertritt des Chorsängers eines Theaters in das Arbeiterverhältnis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Anrechnung, Vordienstzeitenanrechnung, Änderung, Urlaubsgesetz, Sänger, Dienstverhältnis, Übernahme, Angestelltenverhältnis, Bemessung, Berechnung, Höhe, Ausmaß, Dauer, UrlaubsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028244Dokumentnummer
JJR_19600308_OGH0002_0040OB00019_6000000_001