Norm
AngG §17 Abs4 IIIRechtssatz
Auch bei Einrechnung von Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber gemäß § 17 Abs 4 2. Satz AngG sind etwa bestehende Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern im vollen Ausmaß des § 17 Abs 4 1. Satz AngG für die Urlaubsdauer des Angestellten anzurechnen.Auch bei Einrechnung von Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber gemäß Paragraph 17, Absatz 4, 2. Satz AngG sind etwa bestehende Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern im vollen Ausmaß des Paragraph 17, Absatz 4, 1. Satz AngG für die Urlaubsdauer des Angestellten anzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Anrechnung, Urlaubsgesetz, Dauer, Höhe, Ausmaß, Berechnung, Bemessung, Vordienstzeitenanrechnung, Übertritt, Urlaubsanspruch, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028119Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00107_5600000_001