Entscheidungen zu § artikel1zu11 Abs. 1 AngG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1989/12/20 9ObA343/89

Norm: AngG §11 Abs1
Rechtssatz: Dem Angestellten gebührt die Provision für nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossene Direktgeschäfte zwischen Arbeitgeber und einem Kunden dann, wenn er das Geschäft eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Das ist insbesondere auch aus einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Tätigkeit des Angestellten bzw dem Ende des Arbeitsverh... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.1989

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