RS OGH 1989/12/20 9ObA343/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

AngG §11 Abs1

Rechtssatz

Dem Angestellten gebührt die Provision für nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossene Direktgeschäfte zwischen Arbeitgeber und einem Kunden dann, wenn er das Geschäft eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Das ist insbesondere auch aus einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Tätigkeit des Angestellten bzw dem Ende des Arbeitsverhältnis und dem Geschäftsabschluß zu schließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Vertreter, Handelsvertreter, Entgelt, Kausalität, Vermittler, Vermittlung, Agent, Zusammenhang, Direktgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027999

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00343_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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