Norm: HGHAngG §1 Abs5
Rechtssatz:
Besteht vorübergehend die Notwendigkeit, daß die Hausgehilfin im Rahmen der Hauswirtschaft des Dienstgebers Personen, die zum Geschäftsbetrieb des Dienstgebers gehören, mitbetreut, so findet dennoch auf ihr Dienstverhältnis das HGHAngG Anwendung.
Entscheidungstexte 4 Ob 27/68 Entscheidungstext OGH 07.05.1968 4 Ob 27/68 Veröff: So... mehr lesen...
Norm: HGHAngG §1 Abs5
Rechtssatz:
Hausgehilfen im Sinne des HausGG sind nur jene Dienstnehmer, die ausschließlich für die Hauswirtschaft oder Mitglieder des Hausstandes tätig sind. (ergangen zum HausGG 1920)
Entscheidungstexte 4 Ob 18/60 Entscheidungstext OGH 08.03.1960 4 Ob 18/60 Schlagworte SW: Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: AngG §1 IIHGHAngG §1 Abs5 AngG Art. 1 § 1 heute AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Rechtssatz:
Hauptsächliche Inanspruchnahme einer Angestellten, die nebenbei noch Hausgehilfenarbeit zu leisten hat, wenn die Bürotätigkeit die normale Arbe... mehr lesen...