Norm: AÖSp §63
Rechtssatz:
Die Regelung des § 63 AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen. Die Regelung des Paragraph 63, AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auf... mehr lesen...