RS OGH 1975/6/13 2Ob108/74

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Veröffentlicht am 13.06.1975
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Norm

AÖSp §63

Rechtssatz

Die Regelung des § 63 AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049676

Dokumentnummer

JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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