Norm: AÖSp §2 litcAÖSp §39aÖSp §41aCIM Art1CIM Art51HGB §413
Rechtssatz:
Der zwingende Charakter der Haftungsbestimmungen der CIM ergibt sich aus der beabsichtigten Vereinheitlichung des Sonderfrachtrechtes der Eisenbahn im internationelen Verkehr. Soweit die CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp. Der Fixkostenspediteur haftet für Ansprüche aus dem Eisenbahnfrachtvertrag selbst und kann sich... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39CIM Art1SVS §1
Rechtssatz:
Die CIM verbieten nicht die Eindeckung einer SVS-Versicherung, diesbezüglich kommt es zu keiner Verdrängung der AÖSp. Wird die SVS/RVS-Versicherung bei einem den CIM unterliegendem Transport eingedeckt, so haften die SVS-Versicherer neben dem Fixkostenspediteur nach den Bestimmungen des SVS.
Entscheidungstexte 7 Ob 275/00t Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39AÖSp §41 litcAÖSp §64
Rechtssatz:
Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spedite... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39 UWG §2 D11 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39AÖSp §41
Rechtssatz:
1. Die Speditionsversicherung nach der Sp-Police hat für den Spediteur die gleiche Wirkung der Haftungsfreistellung gemäß § 41 a ADSp wie die Versicherung nach dem in § 39 a ADSp genannten Speditionsversicherungsschein (SVS). 1. Die Speditionsversicherung nach der Sp-Police hat für den Spediteur die gleiche Wirkung der Haftungsfreistellung gemäß Paragraph 41, a ADSp wie die Versicherung nach dem in ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §39
Rechtssatz:
§ 39 AÖSp regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtssphäre zwischen dem Spediteur und dem von ihm beauftragten Frachtführer. Paragraph 39, AÖSp regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtssphäre zwischen dem Spediteur und dem von ihm beauftragten Frachtführer.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319 AÖSp §39AÖSp §41 ABGB § 1319 heute ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Bei ordnungsgemäßer Deckung einer Speditionsversicherung ist der Lagerhalter für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden (hier: Beschädigung ... mehr lesen...