RS OGH 2001/2/28 7Ob275/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
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Norm

AÖSp §2 litc
AÖSp §39
aÖSp §41a
CIM Art1
CIM Art51
HGB §413

Rechtssatz

Der zwingende Charakter der Haftungsbestimmungen der CIM ergibt sich aus der beabsichtigten Vereinheitlichung des Sonderfrachtrechtes der Eisenbahn im internationelen Verkehr. Soweit die CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp. Der Fixkostenspediteur haftet für Ansprüche aus dem Eisenbahnfrachtvertrag selbst und kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 41a AÖSp berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114958

Dokumentnummer

JJR_20010228_OGH0002_0070OB00275_00T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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