Entscheidungen zu § 8 TEG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1985/6/19 84/17/0043

Index: DE-22 Zivilprozess Deutschland22/04 Sonstiges Prozessrecht
Norm: TEG;VerschollenheitsG-D 1951 §9 Abs1;
Rechtssatz: Ein Beweis des Todes ist nicht schon dann als erbracht anzusehen, wenn eine Lebensgefahr bewiesen wird und der - anschließende - Tod des Verschollenen wahrscheinlich ist. (Hinweis auf Gabeditsch, die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S 87) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.06.1985

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