Index: DE-22 Zivilprozess Deutschland22/04 Sonstiges Prozessrecht
Norm: TEG;VerschollenheitsG-D 1951 §9 Abs1;
Rechtssatz:
Ein Beweis des Todes ist nicht schon dann als erbracht anzusehen, wenn eine Lebensgefahr bewiesen wird und der - anschließende - Tod des Verschollenen wahrscheinlich ist. (Hinweis auf Gabeditsch, die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S 87)
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