RS Vwgh 1985/6/19 84/17/0043

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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DE-22 Zivilprozess Deutschland
22/04 Sonstiges Prozessrecht

Norm

TEG;
VerschollenheitsG-D 1951 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beweis des Todes ist nicht schon dann als erbracht anzusehen, wenn eine Lebensgefahr bewiesen wird und der - anschließende - Tod des Verschollenen wahrscheinlich ist. (Hinweis auf Gabeditsch, die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S 87)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984170043.X02

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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