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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
TEG;Rechtssatz
Ein Beweis des Todes ist nicht schon dann als erbracht anzusehen, wenn eine Lebensgefahr bewiesen wird und der - anschließende - Tod des Verschollenen wahrscheinlich ist. (Hinweis auf Gabeditsch, die Gesetzgebung über Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S 87)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170043.X02Im RIS seit
09.08.2001