Norm: EU-JZG §55e EU-JZG § 55e heute EU-JZG § 55e gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
Rechtssatz: Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und di... mehr lesen...