Norm
EU-JZG §55eRechtssatz
Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach Paragraph 55 a, EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 55 b, EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142801Im RIS seit
09.04.2026Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026