RS OGH 2026/2/25 15Os149/25p

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Veröffentlicht am 25.02.2026
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Norm

EU-JZG §55e
  1. EU-JZG § 55e heute
  2. EU-JZG § 55e gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018

Rechtssatz

Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach Paragraph 55 a, EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 55 b, EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • RS0142801">15 Os 149/25p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 149/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142801

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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