Entscheidungen zu § 53d Abs. 5 EU-JZG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2013/8/21 9Bs263/13k

Norm: EU-JZG §53d Abs5StPO §409a
Rechtssatz: Bei der Eintreibung einer nach dem vierten Abschnitt des EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Geldsanktion ist wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch § 409a StPO anzuwenden ist, wenngleich § 53d Abs 5 EU-JZG nur ein Vorgehen nach § 409 StPO normiert. Entscheidungstexte 9 Bs 263/13k Entscheidungstext OLG ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.08.2013

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten