RS OGH 2013/8/21 9Bs263/13k

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

EU-JZG §53d Abs5
StPO §409a

Rechtssatz

Bei der Eintreibung einer nach dem vierten Abschnitt des EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Geldsanktion ist wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch § 409a StPO anzuwenden ist, wenngleich § 53d Abs 5 EU-JZG nur ein Vorgehen nach § 409 StPO normiert.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 263/13k
    Entscheidungstext OLG Linz 21.08.2013 9 Bs 263/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000136

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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