Norm: EU-JZG §4 Abs1
Rechtssatz: § 4 Abs 1 EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und §11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab. Entscheidungstexte 15 Os 108/08h Entscheidungstext OG... mehr lesen...