Norm
EU-JZG §4 Abs1Rechtssatz
§ 4 Abs 1 EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und §11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124031Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008