RS OGH 2008/8/21 15Os108/08h

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Veröffentlicht am 21.08.2008
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Norm

EU-JZG §4 Abs1

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und §11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 108/08h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 108/08h
    Beisatz: Hier: Ausstellungsstaat Deutschland. Voraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit im Sinn des § 65 StGB (und des § 4 Abs 1 EU-JZG) ist erfüllt. Wegen der (nur) in Österreich geringen Strafdrohung beim (einfachen) Diebstahl, sohin wegen der Art (oder Eigenschaft) der Tat (vgl § 65 Abs 1 Z2 StGB), wäre die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland demnach nicht unzulässig gewesen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124031

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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