Norm: SpaltG §2 Abs1
Rechtssatz: Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch - gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten - die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer. Der Spaltungsplan ist aber nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gese... mehr lesen...