RS OGH 2004/12/21 4Ob241/04a

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Norm

SpaltG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch - gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten - die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer. Der Spaltungsplan ist aber nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung, weil sich deren Rechtsposition danach richtet, in welche Gesellschaft die Vermögensgegenstände wandern. Der Spaltungsplan bildet damit die dauerhafte Rechtsgrundlage für die weiterhin bestehenden Folgerechtsbeziehungen und unter Umständen langdauernden Haftungsverhältnisse. Die Vermögensgegenstände müssen daher im Spaltungsplan individualisiert und abgegrenzt werden können, damit für den außenstehenden Gläubiger und Schuldner die notwendige Klarheit und Bestimmtheit erreicht wird.

Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119657

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00241_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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