Entscheidungen zu § 16 SpaltG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2012/3/15 6Ob246/11m

Norm: SpaltG §16 SpaltG § 16 heute SpaltG § 16 gültig ab 01.07.1996
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der S... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.2012

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