Norm: SpaltG §16 SpaltG § 16 heute SpaltG § 16 gültig ab 01.07.1996
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der S... mehr lesen...