RS OGH 2012/3/15 6Ob246/11m

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gläubiger auf dessen Verlangen ausgehändigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 16, SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gläubiger auf dessen Verlangen ausgehändigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 246/11m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127725

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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