Norm: FAGG §18 Abs1 Z1RL 2011/83/EU Art16 lita
Rechtssatz: § 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt die Vorschrift des Art 16 lit a Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 122/17z Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: FAGG §18 Abs1 Z1RL 2011/83/EU Art16 lita
Rechtssatz: Art 16 lit a Verbraucherrechte-Richtlinie und der diesen umsetzende § 18 Abs 1 Z 1 FAGG enthalten kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw Rücktrittsrechts die Einhaltung von in Art 16 lit a der Richtlinie oder § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht genannten Informationspflichten voraussetze. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FAGG §10FAGG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt. Entscheidungstexte 8 Ob 122/17z ... mehr lesen...
Norm: FAGG §10FAGG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Verbraucher kann selbstredend durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens sein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung (§ 10 FAGG) zum Ausdruck bringen. Ob er dies selbst oder mit seinem Willen getragen und in seiner Anwesenheit der Vertragspartner für ihn tut, kann keinen Unterschied machen. Entscheidungstexte 8 Ob 122/17z Entscheidu... mehr lesen...