RS OGH 2024/2/15 8Ob122/17z; 8Ob119/23t

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Norm

FAGG §18 Abs1 Z1
RL 2011/83/EU Art16 lita

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt die Vorschrift des Art 16 lit a Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FAGG setzt die Vorschrift des Artikel 16, Litera a, Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131792

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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