Norm
FAGG §18 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt die Vorschrift des Art 16 lit a Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FAGG setzt die Vorschrift des Artikel 16, Litera a, Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131792Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024