Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleis... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: EMRK Art3 AsylG 2005 §3, §8, §10, §57FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 BFA-VG §20 VfGG §7 Abs2 EMRK Art. 3 heute EMRK Art. 3 gültig ab 01.05.2004 AsylG 2005 § 3 heute ... mehr lesen...