Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit im
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