IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Befreiungsantrags nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Befreiungsantrag gemäß § 5 Abs. 4 GSchG als verspätet zurückgewiesen. D... mehr lesen...