TE Lvwg Erkenntnis 2026/6/23 LVwG-AV-836/001-2026

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Veröffentlicht am 23.06.2026
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Entscheidungsdatum

23.06.2026

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Befreiungsantrags nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG), zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Befreiungsantrag gemäß § 5 Abs. 4 GSchG als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Befreiungsantrag gemäß Paragraph 5, Absatz 4, GSchG als verspätet zurückgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Entscheidungsgründe:

1.
Aus den vorliegenden unbedenklichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem GSchG für die Jahre 2027/2028 für das Amt als Geschworener bzw. Schöffe ausgelost. Das Verzeichnis der ausgelosten Personen wurde von 24. März bis 7. April 2026 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Auflegung des Verzeichnisses wurde während dieses Zeitraums durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgetan. Die Kundmachung enthielt eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen.Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem GSchG für die Jahre 2027 aus 2028, für das Amt als Geschworener bzw. Schöffe ausgelost. Das Verzeichnis der ausgelosten Personen wurde von 24. März bis 7. April 2026 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Auflegung des Verzeichnisses wurde während dieses Zeitraums durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgetan. Die Kundmachung enthielt eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 2. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von diesem Amt und führte begründend aus, dass er als selbstständiger Zahnarzt mit sechs Angestellten und Vertretertätigkeit in *** in einen zeitlichen und wirtschaftlichen Engpass kommen würde. Diesen Antrag brachte er am 8. April 2026 bei der Gemeinde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

Mit der Verspätung des Befreiungsantrags konfrontiert, gab er keine Stellungnahme ab.

2.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

Nach § 5 Abs. 3 GSchG hat der Bürgermeister ein Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten. Nach Paragraph 5, Absatz 3, GSchG hat der Bürgermeister ein Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (Paragraphen eins bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (Paragraph 4,) stellen.

Die an der Amtstafel kundgemachte Auflegung erfolgte im Zeitraum vom 24. März bis 7. April 2026, sodass die Frist zur Einbringung eines Befreiungsantrags am 7. April 2026 endete; der Antrag erweist sich daher als verspätet, sodass er zurückzuweisen war. Eine Befreiung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher nicht mehr möglich, jene durch den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts nach § 13 Abs. 2 GSchG bzw. durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes nach § 15 Abs. 1 GSchG bleiben hievon unberührt.Die an der Amtstafel kundgemachte Auflegung erfolgte im Zeitraum vom 24. März bis 7. April 2026, sodass die Frist zur Einbringung eines Befreiungsantrags am 7. April 2026 endete; der Antrag erweist sich daher als verspätet, sodass er zurückzuweisen war. Eine Befreiung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist daher nicht mehr möglich, jene durch den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts nach Paragraph 13, Absatz 2, GSchG bzw. durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes nach Paragraph 15, Absatz eins, GSchG bleiben hievon unberührt.

3.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 GSchG stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, GSchG stützen kann.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Geschworene und Schöffen; Antrag; Befreiung; Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.836.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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