Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 GKG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1996/4/30 4Ob2061/96h, 4Ob2243/96y, 3Ob70/97h, 7Ob121/97p, 6Ob221/97m, 1Ob225/97p, 3Ob356/97t

Norm: JN §24 Abs2GKG §6 Abs1GKG §6 Abs2
Rechtssatz: Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG). Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.04.1996

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