Norm: ABGB §916 CGewO §97GewO §99GewO §100b ABGB § 916 heute ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §99
Rechtssatz:
Für die Giltigkeit eines Lehrvertrages ist Schriftlichkeit nicht erforderlich.
Entscheidungstexte 4 Ob 74/53 Entscheidungstext OGH 21.04.1953 4 Ob 74/53 Veröff: Arb 5688 = SozM IB,41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060211 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §99 lita
Rechtssatz:
Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe.
Entscheidungstexte 4 Ob 619/29 Entscheidungstext OGH 29.01.1930 4 Ob 619/29 Veröff: SZ 12/31 ... mehr lesen...