Entscheidungen zu § 99 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1961/5/2 4Ob163/60

Norm: ABGB §916 CGewO §97GewO §99GewO §100b
Rechtssatz: Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B wird ein Lehrling beschäftigt, dessen Lehrvertrag später dahin geändert wird, daß die Ausbildung im Betrieb A erfolgt. Der Lehrling arbeitet jedoch im Betrieb B weiter. Folge: Der Dientgeber muß die Lehrlingsentschädigung nach den für den Betrieb A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.05.1961

RS OGH 1953/4/21 4Ob74/53

Norm: GewO 1859 §99
Rechtssatz: Für die Giltigkeit eines Lehrvertrages ist Schriftlichkeit nicht erforderlich. Entscheidungstexte 4 Ob 74/53 Entscheidungstext OGH 21.04.1953 4 Ob 74/53 Veröff: Arb 5688 = SozM IB,41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060211 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.04.1953

RS OGH 1930/1/29 4Ob619/29

Norm: GewO 1859 §99 lita
Rechtssatz: Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe. Entscheidungstexte 4 Ob 619/29 Entscheidungstext OGH 29.01.1930 4 Ob 619/29 Veröff: SZ 12/31 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.01.1930

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