Norm:        ABGB §916 CGewO §97GewO §99GewO §100b                               
Rechtssatz:          Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B wird ein Lehrling beschäftigt, dessen Lehrvertrag später dahin geändert wird, daß die Ausbildung im Betrieb A erfolgt. Der Lehrling arbeitet jedoch im Betrieb B weiter.   Folge: Der Dientgeber muß die Lehrlingsentschädigung nach den für den Betrieb A...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        GewO 1859 §99                               
Rechtssatz:          Für die Giltigkeit eines Lehrvertrages ist Schriftlichkeit nicht erforderlich.                     Entscheidungstexte                                 4  Ob    74/53      Entscheidungstext  OGH  21.04.1953  4  Ob    74/53   Veröff: Arb 5688 = SozM IB,41                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060211                   Dokumentnummer       JJR_...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        GewO 1859 §99 lita                               
Rechtssatz:          Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe.                     Entscheidungstexte                                 4  Ob   619/29      Entscheidungstext  OGH  29.01.1930  4  Ob   619/29   Veröff: SZ 12/31                                    ...                    mehr lesen...