RS OGH 1930/1/29 4Ob619/29

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Veröffentlicht am 29.01.1930
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Norm

GewO 1859 §99 lita

Rechtssatz

Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/29
    Entscheidungstext OGH 29.01.1930 4 Ob 619/29
    Veröff: SZ 12/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0060214

Dokumentnummer

JJR_19300129_OGH0002_0040OB00619_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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