Index: 19/05 Menschenrechte50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
Norm: GewO 1994 §91 Abs1GütbefG 1995 §5 Abs2EMRK 7. Zusatzprotokoll Art4 GewO 1994 § 91 heute GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 9... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung die mit Bescheid vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gass... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bezughabenden Bestimmungen der GewO 1994 und des GBefG knüpfen die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes stehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. mehr lesen...