Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.01.2018 Norm: GelVerkG 1996 §5GewO 1994 §85 Z7GewO 1994 §86 Abs1GewO 1994 §86 Abs2
Rechtssatz: Eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 GewO 1994 kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden. Es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein... mehr lesen...