RS Lvwg 2018/1/19 LVwG-AV-2/001-2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

GelVerkG 1996 §5
GewO 1994 §85 Z7
GewO 1994 §86 Abs1
GewO 1994 §86 Abs2

Rechtssatz

Eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 GewO 1994 kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden. Es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl. VwGH Ro 2014/04/0045).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Anzeige; Zurücklegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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