Entscheidungen zu § 82a GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1993/04/13 KUVS-1178/6/92

Rechtssatz: Auch wenn eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid wegen Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen zur Auflage geändert wird, ist dazu ein eigenes Änderungsverfahren bei der Behörde einzuleiten. Ein Unterlassen dieser Pflicht begründet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, für welche wegen des geringen Verschuldens des Beschuldigten mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.04.1993

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