Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, Installateur, *****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.7.1989 als Schichtleiter in der Abteilung Montage/Kopie mit einem Lohneinkommen von mtl S 54.648 brutto (inklusive Sonderzahlungen) als Arbeiter beschäftigt. Für die Vertretung des Abteilungsleiters ab 16 Uhr bekam er eine Zulage von 15 vH. Zu seinen Aufgaben gehörte ab 1.7.1989 neben der bisherigen Mitarbeit vor allem organisatorische und administrative Tätigkeit. Am 8.11.1991 traf der Kläger bei einer Zusammen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des § 72 Abs 2 lit b K-LVBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8. Jänner 1980 bis 3. Mai 1985 als Schichtführer und Maschineneinsteller beschäftigt. Er hatte sechs Mitarbeiter unter sich. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. September 1985, 23 E Vr 1574/85-6, wurde er der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bei der beklagten Partei als Lohnbedienstete (Oberbauarbeiter) bis zu ihrer am 24.11.1981 erfolgten Entlassung beschäftigt. Für beide Kläger lagen in diesem Zeitpunkt Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Im Falle einer von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung der Kläger stünde dem Erstkläger ein Bruttobetrag von S 38.077,-- und dem Zweitkläger ein solcher von S 38.281,30 zu. Mit der Behauptung, die En... mehr lesen...