Entscheidungen zu § 8 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1959/9/2 5Ob343/59

Das Erstgericht wies das auf Herausgabe eines näher bezeichneten Personenkraftwagens gerichtete Klagebegehren aus folgenden Gründen ab: Der Münchner Autohändler Johann Z. komme häufig nach Wien, um hier Kraftwagen zu verkaufen, und habe auch den strittigen Wagen in den Betrieb des Karl K. in Wien, den dieser gemeinsam mit Othmar H. führe, gebracht. Karl K. besitze seit 14. Jänner 1959 einen Gewerbeschein für den Handel mit Kraftfahrzeugen und habe vorher einen solchen gepachtet geha... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 02.09.1959

RS OGH 1959/9/2 5Ob343/59

Norm: ABGB §367 CGewO §8GewO §11 ff
Rechtssatz: Auch bei Gegenseitigkeit ( § 8 GewO ) muß der Inhaber einer ausländischen Gewerbeberechtigung die Betriebsaufnahme im Inland nach §§ 11 ff GewO der Behörde melden, um als "befugter Gewerbsmann" gelten zu können. Entscheidungstexte 5 Ob 343/59 Entscheidungstext OGH 02.09.1959 5 Ob 343/59 Veröff: SZ 32/100 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.09.1959

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