RS OGH 1959/9/2 5Ob343/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1959
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Norm

ABGB §367 C
GewO §8
GewO §11 ff

Rechtssatz

Auch bei Gegenseitigkeit ( § 8 GewO ) muß der Inhaber einer ausländischen Gewerbeberechtigung die Betriebsaufnahme im Inland nach §§ 11 ff GewO der Behörde melden, um als "befugter Gewerbsmann" gelten zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015054

Dokumentnummer

JJR_19590902_OGH0002_0050OB00343_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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