Entscheidungen zu § 79a Abs. 3 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 2007/05/25 414-004/07

Rechtssatz: Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.05.2007

TE UVS Tirol 2005/09/19 2005/25/2396-1

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Nachbarin C. L. auf die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79a Abs 3 iVm § 79 Abs 1 GewO 1994 hinsichtlich der unter lit a vorgebrachten Geruchsbelästigung, ausgehend von der Betriebsküche im Kellergeschoß des Gastgewerbebetriebes Pension ?Haus XY? auf Gst XY, GB St. A., als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der unter lit b vorgebrachten Einwände betreffend die Wasserversorgung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 19.09.2005

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